Satzung des Oratorienchor Potsdam e.V. im Kirchenkreis Potsdam

 

Satzung des

Oratorienchor Potsdam e.V.

im Kirchenkreis Potsdam

beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 23. Februar 2015

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Oratorienchor Potsdam e.V. im Kirchenkreis Potsdam. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur, insbesondere der Chormusik aller Stilepochen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • die Pflege des Oratoriums
  • die Pflege von Kirchenmusik und musikalische Gestaltungen von Gottesdiensten im Kirchenkreis
  • die Mitwirkung und Ausgestaltung von Konzerten mit hohem künstlerischen Niveau
  • Konzertaustausch mit ähnlichen Chören im In- und Ausland
  • die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges
  • die Förderung von Sängernachwuchs für das Musikleben in Potsdam und im Land Brandenburg.

3. Der Verein stellt sich mit seinem Chor in den Dienst der Öffentlichkeit. In diesem Rahmen organisiert der Verein weitere Veranstaltungen wie u.a. Ausflüge, Informationsabende sowie weitere zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Auf Beschluss des Vorstandes kann im besonderen Fall einzelnen Mitgliedern auf Antrag eine Unterstützung zu Reisekosten gewährt werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus

a)      aktiven (singenden) Mitgliedern

b)      fördernden Mitgliedern und

c)       Ehrenmitgliedern.

2. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

Über die Aufnahme der aktiven (singenden) Mitglieder entscheidet der/die künstlerische Leiter/-in auf der Grundlage der musikalischen und gesanglichen Fähigkeiten.

Über die Aufnahme der fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.

Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung der Ehrenmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

3. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Chor besteht nicht.

  

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge der aktiven Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge der Fördermitglieder entscheidet der erweiterte Vorstand im Einzelfall.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  

§ 5 Ende / Unterbrechung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a)                  Austritt,

b)                  Ausschluss,

c)                   Streichung aus der Mitgliederliste oder

d)                  Tod bzw. Auflösung bei juristischen Personen.

 

2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderhalbjahres möglich. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und muss spätestens einen Monat vor dem Austrittsdatum einem Vorstandsmitglied zugehen.

a)      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es wiederholt und/oder in gröblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus Satzung und Chorordnung verstößt

b)      es durch sein Verhalten den Ruf und das Ansehen des Chores schädigt

c)       die stimmlichen Leistungen nicht ausreichen und der künstlerische Leiter den Ausschluss beantragt.

Die Absicht des Vorstandes, das Mitglied aus dem Chor auszuschließen, ist dem Mitglied 4 Wochen vor der Beschlussfassung mitzuteilen.

Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3-Mehrheit nach Anhörung des Mitglieds.

Der Beschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt und ist vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an wirksam.

Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied bei dem Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich Einspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Mitgliedschaft unterbrochen; die Mitwirkung an Konzerten des Chores ist grundsätzlich nicht möglich.

Gegen den Ausschluss gemäß lit. c) ist der Einspruch nicht statthaft.

3. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann durch den Vorstand erfolgen, wenn

a)      ein Mitglied mehr als 6 Monate unentschuldigt nicht an den Proben teilgenommen hat

b)      ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist.

Die Streichung aus der Mitgliederliste ist auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die/Der Betroffene kann innerhalb von 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung schriftlich Einspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Mitgliedschaft unterbrochen; die Mitwirkung an Konzerten des Chores ist grundsätzlich nicht möglich.

4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

5. Ein aktives (singendes) Mitglied kann in begründeten Fällen die Mitgliedschaft unterbrechen; die Unterbrechung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Für die Zeit der Unterbrechung werden auf Antrag keine Beiträge erhoben.

 

§ 6 Organe

 Organe des Vereins sind

a)      die Mitgliederversammlung,

b)      der Vorstand,

c)       der erweiterte Vorstand und

d)      der Beirat.

 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

  

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a)       die Satzungsänderungen,

b)       die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung,

c)       die Wahl des Beirates, wobei die Wahl der Mitglieder des Beirates nur innerhalb der jeweiligen Stimme erfolgt

d)       die Festsetzung der Höhe des Beitrages,

e)       die Bestätigung des künstlerischen Leiters gemäß § 8 Abs. IV der Satzung,

f)        die Berufung von Ehrenmitgliedern,

g)       die Entscheidung über den Einspruch gegen den Verlust der Mitgliedschaft und

h)       die Auflösung des Vereins.

2. Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese soll am regulären Probenort stattfinden.

Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Ankündigung und schriftliche Auslage in den Chorproben der letzten vier Wochen vor dem Versammlungstermin.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist erneut einzuladen. Die Ersatzmitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,

a)      wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

b)      wenn ein Vorstandsmitglied, das durch Wahl bestimmt worden ist, vorzeitig ausgeschieden ist, oder

c)       wenn mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Ankündigung und schriftliche Auslage in den Chorproben der letzten zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist.

Kommt diese Zahl an Mitglieder nicht zustande, ist mit einer Frist von 2 Wochen erneut einzuladen. Die Ersatzmitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig.

4. Der Vorstand ist für die Aufstellung der Tagesordnung und die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Vertreter/in geleitet. Im Falle von Vorstandswahlen wird von der Mitgliederversammlung per Akklamation ein Wahlleiter bestimmt.

5. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Vorstandsmitglieder, aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Wahlen sind geheim.


Sonstige Abstimmungen sind auf Verlangen des 10. Teils der anwesenden Mitglieder geheim durchzuführen.
Es entscheidet die einfache Mehrheit.

6. Eine 2/3 Mehrheit ist erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist.
Eine Veränderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von 4/5 der Mitglieder.

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem protokollführenden Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 8 Vorstand

1. Zum Vorstand gehören:

a)       der/die künstlerische Leiter/in als geborenes Mitglied,

b)       der/die Vorsitzende,

c)       der/die stellvertretende Vorsitzende,

d)       der/die Schriftführerin,

e)       der/die Kassenführerin,

f)        ein/e vom Kreiskirchenrat aus seinen Reihen bestimmte/r Vertreter/in als geborenes Mitglied.

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die künstlerische Leiter/in. Jede/r ist für sich allein vertretungsberechtigt.

Ferner können je zwei sonstige Vorstandsmitglieder den Verein außergerichtlich gemeinsam vertreten, wenn sie vom Vorsitzenden oder vom künstlerischen Leiter beauftragt werden. Der Auftrag ist schriftlich mit Namensangabe der Vertreter zu erteilen.

3. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme der geborenen Mitglieder werden in einer Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4. Der/die künstlerische Leiterin des Oratorienchores ist im Einvernehmen zwischen dem kirchlichen Arbeitgeber und dem Oratorienchor Potsdam e.V. – vertreten durch den Vorstand – zu bestellen. Der Vorstand ist hierbei an ein von ihm einzuholendes Meinungsbild des Chores gebunden.
Der/die künstlerische Leiterin ist geborenes Mitglied des Vorstandes.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich; erstattet werden lediglich die im Zusammenhang mit der Geschäftsführung entstandenen Aufwendungen.
Der Vorstand beruft die nicht gewählten Mitglieder des Beirates.

6. Nach Bedarf finden Sitzungen des Vorstandes statt, die zu protokollieren sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

 § 9 Beirat

1. Zum Beirat gehören:

a)       maximal 8 Stimmvertreter/innen (je 2 für jede Stimme),

b)       ein/e Notenwart/in und sein/ihre Stellvertreter/in (berufene Mitglieder),

c)       ein/e Beauftragte/r für Öffentlichkeitsarbeit (berufenes Mitglied)

2. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung von organisatorischen Aufgaben, die sich aus dem Zweck des Vereins (siehe § 2) und dem Vereinsleben ergeben.

3. Die Mitglieder des Beirates mit Ausnahme der berufenen Mitglieder werden in einer Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

4. Der Beirat tritt bei Erforderlichkeit zusammen und kann vom Vorstand zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.

  

§ 10 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates.

2. Der erweiterte Vorstand ist zuständig

a)      für die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds (§ 5 Abs. III der Satzung)

b)      für die Beschlüsse betreffend die Chorordnung (§ 11 der Satzung).

3. Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden auf Einladung des Vorstandes nach Bedarf statt und sind zu protokollieren. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

 § 11 Chorordnung

 

Der Verein gibt sich eine Chorordnung, in der detaillierte Angaben über Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder; sowie die Einordnung des Chores und seines künstlerischen Leiters im kirchlichen Kontext definiert sind. Die Chorordnung wird vom erweiterten Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen und kann gegebenenfalls mit gleicher Mehrheit geändert werden. Die Chorordnung darf den Bestimmungen der Satzung nicht zuwiderlaufen. Die Bestimmungen der Satzung gehen im Zweifel der Chorordnung vor.

 

§ 12 Auflösung

 

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagungsordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

 

 

§ 13 Liquidatoren

 

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren.

 

 

§ 14 Verwendung des Vermögens

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kirchenkreis Potsdam, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Die Satzung wurde errichtet am 28.10.1991 und geändert am 07.04.1997, 30.03.1998, 07.09.1998 sowie am 23.02.2015

 

Potsdam, den 23.02.2015

 

 

K l a u s   F e l d m a n n

Dr.  J o a c h i m   W a l t e r

Vorsitzender

Künstlerischer   Leiter